Häufig gestellte Fragen zum Thema Verkehrsunfall
Welche Rechte habe ich bei einem Verkehrsunfall?
Welche Rechte man als Unfallbeteiligter hat, hängt ganz davon ab, ob man den Unfall selbst verursacht hat oder unverschuldet erleidet. Sollten Sie den Unfall schuldhaft verursacht haben, können Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug von einer ggf. bestehenden Kaskoversicherung bezahlen lassen. Sollten Sie unverschuldet an einem Unfall beteiligt sein, können Sie die Ihnen entstandenen Schäden insgesamt von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt verlangen. Hierbei werden nicht nur der Unfallschaden als solcher, sondern grundsätzlich auch alle anderen Schäden, die kausal durch den Unfall verursacht wurden, ersetzt.
Worin besteht der Unterschied zwischen einem Kostenvoranschlag und einem Schadensgutachten durch einen Kfz-Sachverständigen?
Als Kostenvoranschlag (KVA) bezeichnet man im Ergebnis das Reparaturkostenangebot einer Kfz-Werkstatt. Der Schaden wird durch eine Werkstatt aufgenommen und diese ermittelt die voraussichtlichen Reparaturkosten. Ein Schadensgutachten durch einen Kfz-Sachverständigen ist weitaus umfassender. Neben einer intensiven Begutachtung des durch den Unfall entstandenen Schadens und die Ermittlung der voraussichtlichen Reparaturosten, werden in einem Gutachten in der Regel auch der merkantile Minderwert, der Wiederbeschaffungswert und der Restwert des verunfallten Fahrzeugs bestimmt. Daneben bestimmt der Gutachter auch die voraussichtliche Reparaturdauer und legt fest, welche Kosten für einen Mietwagen ersetzt verlangt werden können. Das Gutachten durch einen zertifizierten Kfz-Sachverständigen ist daher weitaus detaillierter und fasst alle Informationen zusammen die erforderlich sind, um den Unfallschaden vollumfänglich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen.
Darf ich immer einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung meines Unfallschadens beauftragen?
Die Antwort auf die Frage lautet natürlich: Ja! Jeder darf zu jeder Zeit einen Gutachter mit der Begutachtung eines Unfallschadens beauftragen. Entscheidend ist jedoch die Frage, ob man die für die Inanspruchnahme des Gutachters anfallenden Kosten auch vom Unfallgegner bzw. seiner Haftpflichtversicherung bezahlt bekommt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Von einem solchen ist auszugehen, wenn der eingetretene Fahrzeugschaden unter 700,00 EUR liegt. Da Autos heute mit immer mehr teurer und empfindlicher Technik ausgestattet sind (z.B. Parksensoren), führt in der Regel bereits ein kleiner Auffahrunfall zur Überschreitung der Bagatellgrenze. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, können Sie in Ihrer Reparaturwerkstatt einen Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Reparaturkosten anfertigen lassen. Liegen diese über 700,00 EUR ist es in den meisten Fällen ratsam, ein Schadensgutachten durch einen Kfz-Sachverständigen anfertigen zu lassen.
Wer bezahlt die Kosten des Kfz-Sachverständigen für die Erstellung eines Unfallgutachtens?
Die Kosten eines Kfz-Sachverständigen, die für die Anfertigung eines Schadensgutachtens entstehen, werden bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall in der Regel von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen. Nur in den Fällen, in denen der Unfallschaden die Bagatellgrenze von 700,00 EUR nicht erreicht, kann die Übernahme von Sachverständigenkosten abgelehnt werden. Hier ist es ausreichend aber auch empfehlenswert in der Werkstatt einen Kostenvoranschlag fertigen zu lassen, auf dessen Grundlage dann eine fiktive Abrechnung des Schadens erfolgen kann.
Wer bezahlt die Rechtsanwaltskosten?
Grundsätzlich gilt auch bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts: Wer bestellt bezahlt. Das ist bei einem Verkehrsunfall jedoch nur die halbe Wahrheit. Denn hier kommt es darauf an, ob Sie den Unfall verursacht haben oder nicht. Im Fall eines unverschuldeten Unfalls haben Sie das Recht, das rechtliche Knowhow eines Rechtsanwalts zu Rate zu ziehen, um den erlittenen Schaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Die mit der Beauftragung des Anwalts entstehenden Kosten sind in dem Fall als kausaler Schaden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen.
Besteht bei einem Unfall für mich ein finanzielles Risiko?
Hier ist grundsätzlich zwischen einem selbst verschuldeten und einem unverschuldeten Unfall zu differenzieren. Wenn Sie den Unfall verschuldet haben, werden die Schäden am Fahrzeug des anderen Unfallbeteiligten durch Ihre Haftpflichtversicherung beglichen. Für die an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schäden ist eine ggf. abgeschlossene Kaskoversicherung eintrittspflichtig. Auch wenn diese grundsätzlich für den Schaden am eigenen Fahrzeug entschädigt, ist in vielen Fällen eine Selbstbeteiligung mit der Kaskoversicherung vereinbart. Diese muss von Ihnen getragen werden. Haben Sie hingegen für Ihr Fahrzeug keine Kaskoversicherung abgeschlossen, bleiben Sie wirtschaftlich auf dem eigenen Schaden sitzen. Bei einem unverschuldeten Unfall besteht ein finanzielles Risiko für Sie grundsätzlich nur dann, wenn Sie beispielsweise gegen Ihre Verpflichtung zur Schadensminderung verstoßen, d.h. wenn Sie zum Beispiel für den Zeitraum der Reparatur einen Mietwagen der Luxusklasse anmieten, obwohl es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Kfz der Mittelklasse handelt. Um an dieser Stelle kein Risiko einzugehen, sollten Sie bei der Abwicklung Ihres Unfallschadens professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Wie lange dauert es, bis ich von der Versicherung des Unfallverursachers Geld bekomme?
Auf diese Frage existiert leider keine allgemeingültige und versicherungsübergeifende Antwort. Erfahrungswerte zeigen, dass der Ausgleich des Schadens bei eindeutigen Sachverhalten, bei denen keine Zweifel an der Schuldfrage bestehen, schneller erfolgt, als wenn ein Mitverschulden Ihrerseits im Raum steht. Auch lässt sich feststellen, dass Versicherer den Schaden oft schneller regulieren, wenn der Unfallgeschädigte durch einen Rechtsanwalt professionell vertreten wird.
Ich habe vom Unfallgegner nur das Kennzeichen. Reicht diese Information aus?
Das Kennzeichen des Unfallgegners ist, neben der Schilderung wie und wo sich der Verkehrsunfall ereignet hat, die wichtigste Information. Jedes Nummernschild ist einzigartig und kann einem konkreten Fahrzeug und einem dahinterstehenden Halter zugewiesen werden. So kann man ohne Weiteres den Unfallgegner und auch die für die Unfallregulierung zuständige gegnerische Haftpflichtversicherung ermitteln. Hilfreich ist an dieser Stelle der „Zentralruf der Autoversicherer“. Mit Hilfe des gegnerischen Kennzeichens bekommt man hier Auskunft über die Identität der gegnerischen Haftpflichtversicherung und die Versicherungsscheinnummer, damit man seine Schadensersatzansprüche an der richtigen Stelle geltend machen kann.
Der Unfallgegner hat ein ausländisches Kennzeichen. Ist das ein Problem?
Wenn der Unfallverursacher mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug unterwegs ist, ändert dies erst einmal nichts an der grundsätzlichen Haftung des Unfallgegners für die bei dem Unfall entstandenen Schäden. Zuständig für die Schadenregulierung ist jedoch, da das Fahrzeug im Ausland zugelassen und versichert ist, grundsätzlich die ausländische Versicherungsgesellschaft. Da dies bei der Schadenregulierung zu Problemen führen könnte (Sprachbarriere, unterschiedliches Rechtsverständnis etc.), werden die Unfallschäden, die in Deutschland durch ein im Ausland zugelassenes Kfz verursacht werden, über eine deutsche Korrespondenzversicherung abgewickelt. Diese kann über den „Zentralruf der Autoversicherer“ ermittelt werden.
Der Unfall ist im Ausland passiert. Was muss ich beachten, wenn der Unfallgegner auch ein deutsches Kennzeichen hat?
Wenn Sie im Ausland einen Unfallschaden erleiden, an dem neben Ihnen ein weiteres Fahrzeug mit deutscher Zulassung beteiligt ist, haben Sie Glück im Unglück. Denn obwohl bei einem Unfall im Ausland grundsätzlich das ausländische Schadensersatzrecht Anwendung findet, gilt bei einem Unfall zwischen zwei in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen für die Schadenregulierung das deutsche Schadensersatzrecht. Neben einem Anspruch auf Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens, werden in der Regeln auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, die Erstellung eines Schadensgutachtens die Anmietung eines Leihwagens oder eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt.
Der Unfall ist im Ausland passiert. Was muss ich beachten, wenn der Unfallgegner ein ausländisches Kennzeichen hat?
Wenn Sie im Ausland unterwegs sind und in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, ist es ratsam, einen europäischen Unfallbericht auszufüllen. Notieren Sie sich jedenfalls den Namen und die Anschrift des Unfallgegners, sein Kennzeichen und wenn möglich, die zuständige ausländische Haftpflichtversicherung. Wenn es in einem EU-Land, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein zu einem Unfall kommt, können Sie die Schadenersatzansprüche in Deutschland geltend machen. Über den „Zentralruf der Autoversicherer“ erfahren Sie, wer in Deutschland als Schadensregulierer (Korrespondezversicherer) für die ausländische Haftpflichtversicherung zuständig ist. Zu beachten ist, dass das Schadensersatzrecht des Landes gilt, in dem sich der Unfall ereignet hat. Dies ist deswegen wichtig, weil die Kosten, die mit dem Unfall verbunden sind, nicht in jedem Land gleich ersatzfähig sind. So werden z.B. die Ausgaben für die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Gutachters in manchen Rechtsordnungen nicht ersetzt. Auch wird die Frage, ob Ihnen ein Mietwagen oder Nutzungsausfall zusteht, unterschiedlich beurteilt. Bei einem Unfall im Ausland ist es daher jedenfalls ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Abwicklung des Verkehrsunfalles zu beauftragen.
Worin liegt der Unterschied zwischen einem Kasko- und einem Haftpflichtschaden?
Der wichtigste Unterschied zwischen der Kasko- und der Haftpflichtversicherung ist, dass eine Haftpflichtversicherung in Deutschland für jedes Fahrzeug verpflichtend ist, eine Kaskoversicherung hingegen nicht. Dies liegt schlicht und ergreifend daran, dass die Haftpflichtversicherung für Schäden aufkommt, die durch einen selbst an einem fremden Fahrzeug verursacht werden, während die Kaskoversicherung selbstverschuldete Schäden am eigenen Fahrzeug ersetzt. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung stellt demnach sicher, dass derjenige, der unverschuldet einen Unfall erleidet, seinen Schaden in jedem Fall von einer Versicherungsgesellschaft ersetzt verlangen kann. Aus diesem Grund kann man sein Auto auch nur zulassen, wenn man gegenüber der Zulassungsstelle das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweisen kann.
Was bedeutet eine Abrechnung auf Gutachtenbasis bzw. fiktive Abrechnung?
Wer einen Verkehrsunfall erleidet, hat grundsätzlich die Wahl: Er kann seinen Schaden fiktiv bzw. auf Gutachtenbasis abrechnen oder aber die durch eine Rechnung nachgewiesenen, konkreten Reparaturkosten ersetzt verlangen. Entscheidet man sich für die fiktive Abrechnung, erhält man von der gegnerischen Haftpflichtversicherung grundsätzlich die Netto-Reparaturkosten bzw. im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens, den gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des verunfallten Kfz. Wer sich für die fiktive Abrechnung entscheidet, muss die tatsächliche Reparatur nicht gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung nachweisen und kann den Schaden unrepariert lassen oder diesen selbst kostengünstig beheben.
Warum bekomme ich bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis / bei einer fiktiven Schadensabrechnung die Mehrwertsteuer nicht ausgezahlt?
Im Falle einer Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis bzw. einer fiktiven Abrechnung erhalten Sie die Mehrwertsteuer nicht von der gegnerischen Versicherung erstattet. Dies liegt daran, dass die gesetzliche Mehrwertsteuer erst mit der Reparaturleistung entsteht. Wird eine Reparatur nicht in Auftrag gegeben und die Mehrwertsteuer demnach auch nicht in Rechnung gestellt, stellt diese auch keine ersatzfähige Schadensposition dar.
Muss ich den Unfallschaden zwingend reparieren lassen oder kann ich mir auch Geld auszahlen lassen?
Nein – der Unfallschaden muss nicht zwingend repariert werden. Entscheiden Sie sich dazu, den Schaden unrepariert zu lassen, beseht die Möglichkeit, dass Sie den eingetretenen Schaden auf Gutachtenbasis mit der gegnerischen Versicherung abrechnen. In diesem Fall erhalten Sie die Netto-Reparaturkosten, da die Mehrwertsteuer mangels tatsächlich ausgeführter Reparaturarbeiten nicht angefallen und insoweit kein Schaden entstanden ist.
Darf ich immer die Reparaturkosten ersetzt verlangen, egal wie hoch der Schaden ist?
Diese Frage kann nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantwortet werden. Entscheidend ist, wie hoch die voraussichtlichen Brutto-Reparaturkosten sind und wie sie im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert bzw. Wiederbeschaffungsaufwand stehen.
Fallgruppe 1:
Liegen die Brutto-Reparaturkosten unter dem sog. Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des verunfallten Fahrzeugs) ist der Unfallschaden stets auf Reparaturkostenbasis abzurechnen.
Fallgruppe 2:
Liegen die Brutto-Reparaturkosten zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des verunfallten Fahrzeugs) und dem Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt Instand setzen lassen und der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Reparaturkostenrechnung vorlegen. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug unmittelbar im Anschluss an die Reparatur veräußert. Anders ist diese Fallgruppe zu behandeln, wenn sich der Geschädigte für eine fiktive Abrechnung entscheidet, d.h. die Reparatur tatsächlich nicht durchführen lässt oder die Reparatur selbst vornimmt und von der gegnerischen Versicherung die Netto-Reparaturkosten fordert und das Fahrzeug sodann veräußert. In diesem Fall realisiert der Geschädigte den Restwert und sein darüber hinausgehender Schaden ist auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) beschränkt. Die Netto-Reparaturkosten kann der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung in dieser Fallgruppe aber dann verlangen, wenn er das Fahrzeug jedoch für mindestens 6 Monate lang weiternutzt.
Fallgruppe 3:
Liegen die Brutto-Reparaturkosten zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes, werden die Reparaturkosten nur dann von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen, wenn die Reparatur fach- und sachgerecht exakt in dem Umfang durchgeführt wird, wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Auch in diesen Fällen ist erforderlich, dass der Geschädigte das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzt. Werden diese Grundsätze nicht berücksichtigt, ist der Schadenersatzanspruch auf den sog. Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt.
Fallgruppe 4:
Liegen die Brutto-Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes, ist eine Reparatur zwar praktisch möglich, wirtschaftlich jedoch nicht sinnvoll. In diesen Fällen kann der Schaden nicht auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden. Der Schadensersatz ist in diesen Fällen auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt.
Kann ich mir die Reparaturwerkstatt selbst aussuchen?
Hier ist zu differenzieren, ob es sich bei dem Unfall um einen selbst verursachten oder um einen unverschuldeten Unfall handelt. Im Falle eines selbst verursachten Unfalles geben Kaskoversicherer oft die Reparaturwerkstatt vor. Haben Sie mit Ihrer Versicherung auch im Kaskofall eine freie Werkstattwahl vereinbart, steht es Ihnen frei, in welcher Werkstatt Sie das verunfallte Fahrzeug reparieren lassen. Wurden Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, können Sie die Werkstatt, in der Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen, grundsätzlich frei wählen.
Muss ich die Reparatur durch eine Rechnung nachweisen?
Wenn Sie sich berechtigt für die Reparatur des Unfallschadens entscheiden, können Sie die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lassen. In diesem Fall erhalten Sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Gesamtbetrag der Werkstattrechnung ersetzt, d.h. Netto-Reparaturkosten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wenn Sie sich für eine kostengünstige Reparatur durch Eigenleistung oder unter Zuhilfenahme von Bekannten oder Freunden entscheiden, können Sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung lediglich den Netto-Reparaturkostenbetrag ersetzt verlangen.
Habe ich einen Anspruch auf einen Mietwagen?
Grundsätzlich hat man bei einem unverschuldet erlittenen Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur oder Ersatzwagenbeschaffung einen Anspruch auf einen Mietwagen, der der Fahrzeugklasse des verunfallten Kfz entspricht. Wie lange man einen Mietwagen in Anspruch nehmen darf und wie teuer dieser sein darf, ergibt sich in der Regeln aus dem Sachverständigengutachten. Hier ist neben der voraussichtlichen Reparaturdauer auch die Anzahl der Tage angegeben, die eine Ersatzbeschaffung in der Regel dauert. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich auch nur dazu verpflichtet, die Mietwagenkosten für diesen Zeitraum zu übernehmen. Man darf sich mit der Ersatzbeschaffung oder der Reparatur demnach nicht beliebig lange Zeit lassen und darauf hoffen, dass die Mietwagenkosten oder der Nutzungsausfall in unbegrenzter Höhe erstattet werden.
Was bedeutet Nutzungsausfall und bekomme ich diesen in allen Fällen ersetzt?
Der Ausgleich eines Nutzungsausfalles durch die gegnerische Haftpflichtversicherung kommt dann in Betracht, wenn für die Dauer der Reparatur oder, im Falle eines Totalschadens, für die Dauer der Ersatzbeschaffung kein Mietwagen in Anspruch genommen wird. Eine Nutzungsausfallentschädigung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn ein Mietwagen gerade nicht in Anspruch genommen wird. Ob dem Geschädigten ein Nutzungsausfall auch im Falle der fiktiven Abrechnung auf Gutachten- bzw. Kostenvoranschlagsbasis zusteht, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
Kann es ein, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht den kompletten Schaden bezahlen möchte?
Verständlicherweise ist es an der Tagesordnung, dass Haftpflichtversicherer versuchen, den finanziellen Schaden, der ihnen durch einen Verkehrsunfall entsteht, so gering wie möglich zu halten. Daher wird fast immer versucht, den Schaden nicht vollständig auszugleichen oder durch fadenscheinige Argumente Schadenspositionen zu kürzen. Natürlich sind die Einwände der Versicherer in gewissen Fällen auch begründet. Es ist daher wichtig und ratsam, bei der Schadensabwicklung professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere auch deshalb, weil die Kosten für einen Rechtsanwalt bei einem unverschuldet erlittenen Unfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden.
Ich bekomme über die gegnerische Haftpflichtversicherung ein Kaufangebot für das verunfallte Fahrzeug gemacht, welches über dem gutachterlich festgestellten Restwert liegt. Muss ich das Angebot der Versicherung annehmen?
Wenn ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wurde, ist hier in der Regel auch der Restwert des verunfallten Kfz ausgewiesen. Entscheidet man sich für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis oder ist man zu dieser Abrechnungsalternative „gezwungen“, wird der gutachterlich festgestellte Restwert der gegnerischen Haftpflichtversicherung mitgeteilt. Dieser steht es sodann frei, für das verunfallte Fahrzeug Ankaufangebote einzuholen. Liegen diese über dem gutachterlich festgestellten Restwert, ist der höhere Restwert der Schadensberechnung zugrunde zu legen. Auch wenn Sie nicht dazu gezwungen werden können, ein über die Versicherung mitgeteiltes Kaufangebot anzunehmen, ist der Wiederbeschaffungsaufwand unter Zugrundelegung des höheren Restwertes zu bestimmen. Anderenfalls würde gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.
Wann spricht man von einem Bagatellschaden?
Der Begriff „Bagatellschanden“ besagt, dass der bei einem Verkehrsunfall eingetretene Schaden als eher gering einzustufen ist. Bei Fahrzeugschäden liegt die Bagatellschadensgrenze bei ca. 700,00 EUR. Liegt vermutlich ein Bagatellschaden vor, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für ein in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten nicht zwingend ersetzen, da ein kostspieliges Gutachten in diesen Fällen nicht erforderlich ist. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, können Sie in Ihrer Reparaturwerkstatt einen Kostenvoranschlag (KVA) über die zu erwartenden Reparaturkosten anfertigen lassen. Liegen diese über 700,00 EUR ist es in den meisten Fällen ratsam, ein Schadensgutachten durch einen Kfz-Sachverständigen anfertigen zu lassen. Da Autos heute mit immer mehr teurer und empfindlicher Technik ausgestattet sind (z.B. Parksensoren), führt in der Regel bereits ein kleiner Auffahrunfall zur Überschreitung der Bagatellgrenze.
Was bedeutet Betriebsgefahr und welche Rolle spielt sie bei der Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall?
Unter dem Begriff „Betriebsgefahr“ versteht man im Straßenverkehr die von einem Fahrzeug ausgehende latente Gefahr, die der Betrieb im Straßenverkehr, der zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen führen kann, mit sich bringt. Die Betriebsgefahr ist demnach die Gefahr, die alleine daraus resultiert, dass man ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt und hierdurch eine potentielle Gefahr für andere schafft. Bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw ist die Betriebsgefahr und damit auch die Haftungsquote grundsätzlich gleichwertig verteilt (50/50). Stellt der Verkehrsunfall für eine Partei jedoch ein unabwendbares Ereignis dar und ist unzweifelhaft fremdverschuldet, wird die Haftungsquote entsprechend zu 100 % dem Unfallverursacher zugeschrieben.
Was bedeutet „merkantiler Minderwert“ und wer muss diesen bei einem Unfall bezahlen?
Als merkantilen Minderwert bezeichnet man den Wertverlust, der einem verunfallten Fahrzeug, auch nachdem es vollständig und fachmännisch repariert wurde, weiterhin anhaftet. Es handelt sich demnach um einen Mangel am Fahrzeug, der selbst durch eine Reparatur nicht behoben werden kann. Alleine die Qualifizierung als „Unfallfahrzeug“ führt dazu, dass der Fahrzeugmarkt dem verunfallten Kfz einen geringeren Wert beimisst. Der merkantile Minderwert wird durch den Kfz-Sachverständigen in seinem Gutachten beziffert und von der gegnerischen Haftpflichtversicherung als Schadensposition ausgeglichen.
Was bedeutet der Begriff „Restwert“?
Der Restwert ist der Betrag, den der Geschädigte für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug im unreparierten Zustand auf dem ihm zugänglichen Markt durch den Verkauf oder die Inzahlunggabe erreichen könnte. Der Restwert beziffert demnach den Wert, den das verunfallte Fahrzeug im aktuellen Unfallzustand auf dem Markt hat.
Was versteht man unter der Schadensminderungspflicht?
Hinter dem Begriff Schadensminderungspflicht verbirgt sich die Verpflichtung eines Geschädigten, den Schaden, sofern möglich, abzuwenden oder zu mindern. Der Unfallgeschädigte ist dazu verpflichtet, den Unfallschaden in einem „vernünftigen Rahmen“ zu halten und keine unnötigen Kosten zu erzeugen. Verletzt der Geschädigte diese Pflicht, stellt dies ein Mitverschulden dar, mit der Folge, dass der Unfallverursacher bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung ggf. nicht alle geltend gemachten Schadenspositionen ausgleichen muss.
Was bedeutet „Unfallersatztarif“ beim Mietwagenverleiher?
Als Unfallersatztarif wird beim Autovermieter der Mietwagentarif bezeichnet, der der Mietwagenabrechnung häufig im Falle eines Versicherungsschadens zugrunde gelegt wird. Dieser Tarif liegt regelmäßig über dem normalen Tarif und wird nicht von allen Haftpflichtversicherern gezahlt. Begründet wird dies damit, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt. In diesem Fall kann es sein, dass Sie auf der Differenz aus Unfallersatz- und Normaltarif sitzen bleiben. Daher sollten Sie, wenn Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen, darauf bestehen, dass der normale Mietwagentarif zugrunde gelegt wird. Einen Anhaltspunkt, dass der Mietwagentarif angemessen ist, bieten die Ausführungen im Sachverständigengutachten.
Was versteht man unter „Wiederbeschaffungsaufwand“?
Unter dem Begriff Wiederbeschaffungsaufwand versteht man den Geldbetrag, den der Unfallgeschädigte benötigt, um sich, nach dem Verkauf des beschädigten Kfz, auf dem allgemein zugänglichen Markt ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist demnach die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Was bedeutet der Begriff „Wiederbeschaffungswert“?
Unter dem Begriff Wiederbeschaffungswert versteht man den Preis, den der Unfallgeschädigte für einen gleichwertigen Ersatzwagen im unbeschädigten Zustand bezahlen müsste. Der Wiederbeschaffungswert ist demnach die Grundlage für die Wertbestimmung einer Sache.
Was bedeutet der Begriff „wirtschaftlicher Totalschaden“?
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten eines verunfallten Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert desselben übersteigen. Ob man sein Kfz auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung reparieren lassen kann, hängt insbesondere davon ab, ob bei einer Reparatur die sog. 130 %-Grenze überschritten würde. Liegen die Reparaturkosten um mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des verunfallten Kfz, wird die Reparaturkostenübernahme durch die generische Versicherung in der Regel abgelehnt. Der Unfallschaden wird in diesen Fällen durch Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwandes (Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert) ausgeglichen.
Wer oder was ist der „Zentralruf der Autoversicherer“?
Der „Zentralruf der Autoversicherer“ ist eine in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Einrichtung und dient zur Identifikation der für das Unfallgegnerfahrzeug eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Zentralruf ist also keine eigenständige Versicherungsgesellschaft, sondern gibt Auskunft über die im Schadenfall zuständige Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsscheinnummer. Diese Auskunft bekommt natürlich nur, wer als Unfallbeteiligter ein berechtigtes Interesse an den angefragten Informationen hat. Natürlich müssen Sie sich nicht um die Einholung dieser Informationen kümmern. Die Anfrage beim Zentralruf der Autoversicherer zur Ermittlung der erforderlichen Informationen übernehmen wir gerne für Sie.