Weiteres Oberlandesgericht gibt VW-Fahrer Recht: Schadensersatz in zweiter Instanz
Nachdem der VW Tiguan-Fahrer in erster Instanz vor dem Landgericht Magdeburg gegen Volkswagen gescheitert war, gab ihm nun das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg Recht. Durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Abgassoftware habe die Volkswagen AG sittenwidrig gehandelt.
Der Kläger hatte 2014 einen VW Tiguan 2.0 TDI mit EA 189-Motor als Gebrauchtwagen gekauft und war im Juni 2016 über den Rückruf des Kraftfahrtbundesamts (KBA) informiert worden. Der Kläger ließ das angebotene Softwareupdate nicht aufspielen und reichte vor dem Landgericht Magdeburg Klage gegen die Volkswagen AG ein. Das Landgericht wies die Klage am 21.03.2019 mit der Begründung ab, VW habe seinen Kunden nicht sittenwidrig geschädigt (Az. 10 O 371/18).
OLG: illegale Abschalteinrichtung mit Wissen und Wollen im Fahrzeug installiert
Anders entschied nun das OLG Naumburg mit seinem Urteil vom 27.09.2019 (Az. 7 U 24/19). Nach Ansicht der Richter am Oberlandesgericht wurde der Kläger durch VW sittenwidrig geschädigt. Das Inverkehrbringen eines Motors mit einer illegalen Abschalteinrichtung sei sittenwidrig und mit Wissen und Wollen des VW-Vorstands geschehen. Die Entwicklung und Installation einer Manipulationssoftware könne nach Ansicht des Gerichts nicht ohne das Wissen der Konzernverantwortlichen erfolgt sein. Vielmehr handele es sich um eine Strategieentscheidung des Volkswagen Konzerns, die auch dem Vorstand bekannt gewesen sein müsse. Das vom Fahrzeughersteller angebotene Softwareupdate kompensiere den Schaden indes nicht. Denn auch bei zukünftigen Veräußerungen des Fahrzeugs, wirke sich die vorangegangene Täuschung negativ aus.
Rückrufbescheid des KBA unterstreicht die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs
Der Schaden des Käufers liegt nach Meinung des Gerichts in dem wirtschaftlich nachteiligen Vertrag. Der Bescheid des KBA zur Behebung der Abschalteinrichtung unterstreiche, dass der Kläger ein mangelhaftes Fahrzeug gekauft habe. Insofern habe er zu Recht einen Anspruch auf Schadensersatz unter Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs in Form einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer sowie der Herausgabe des Fahrzeugs.
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