Oberlandesgericht Köln hält Autokreditverträge der RCI Banque S.A. für widerrufbar
Verbraucherschützer vertreten bereits seit langem die Auffassung, dass die Autokreditverträge der RCI Banque S.A. im Ergebnis größtenteils rechtsfehlerhaft und auch noch Jahre nach Vertragsabschluss widerrufbar sind. Diese Auffassung wird aktuell durch einen Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 24.02.2021, Az. 13 U 223/20 (Abdruck auszugsweise unten) gestärkt.
Banken sind gesetzlich verpflichtet, ihre Privatkunden bei der Vergabe von Krediten ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren. Unterbleibt diese Belehrung oder erfolgt sie unvollständig oder fehlerhaft, kann der Finanzierungsvertrag grundsätzlich zeitlich unbefristet widerrufen werden. Am 26.03.2020 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, Az. C-66/19, bereits entschieden, dass die in fast allen deutschen Kreditverträgen zu findende Formulierung
nicht den europäischen Vorgaben genügt. Dieser Entscheidung hat sich zwischenzeitlich auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe angeschlossen.
In dem aktuellen Verfahren vor dem OLG Köln finanzierte der Kläger seinen privat genutzten Pkw mit einem bei der RCI Banque S.A. abgeschlossenen Darlehensvertrag. Mehrere Monate nach dem Vertragsschluss erklärte er dann den Widerruf seiner Kfz-Finanzierung: wahrscheinlich mit Erfolg, wie sich aus einem aktuellen Hinweisbeschluss des OLG Köln lesen lässt.
Die beklagte RCI Banque S.A. könne sich im Ergebnis wohl nicht auf die sie schützende Gesetzlichkeitsfiktion berufen, so die Richter des OLG Köln.
„Der Hinweisbeschluss aus Köln lässt eine klare Tendenz dahingehend erkennen, dass das OLG aktuell von einer Wirksamkeit des erklärten Widerrufs ausgeht. Da sich die RCI Bank nach den Ausführungen des Gerichts wohl nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters berufen kann, schlägt die fehlerhafte Formulierung über den Fristbeginn (§ 492 Abs. 2 BGB), die in Millionen von Kreditverträgen aller Autobanken und Leasinggesellschaften zu finden ist, durch. Folge ist die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs!“
Rechtsanwalt Dirk Sinnig, Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte
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