LG München Sixt Leasing widerrufbar

Landgericht München: Sixt Leasingvertrag widerrufbar – Kunde fährt 48.000 km kostenlos Auto

Es  ist ein Sieg zu Gunsten des Verbraucherschutzes auf ganzer Linie! Und: Es ist kein Einzelfall!

Verbraucherschützer wissen seit Jahren: Die Sixt Leasing SE belehrt ihre Kunden bei Abschluss von Leasingverträgen nicht ordnungsgemäß über deren Rechte.

Die Folge: Die Verbraucher können ihren Leasingvertrag auch nach vielen Jahren noch widerrufen und die geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Die Fehlerhaftigkeit eines Leasingvertrages der Sixt Leasing SE wurde in einem aktuellen Urteil des Landgerichts München I vom 03.03.2021, Az. 2 O 11548/20 (Abdruck auszugsweise unten), erneut bestätigt.

Im konkreten Fall schloss der Kläger im Juni 2017 einen privaten Leasingvertrag mit der Sixt Leasing SE über einen Audi Q5. Vereinbart wurde eine jährliche Kilometerlaufleistung von 20.000 km und eine Vertragsdauer von 30 Monaten. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs machte Sixt gegenüber seinem Kunden neben der Schlusszahlung Rückgabeschäden und Gutachterkosten geltend. Nachdem der Kläger im Januar 2020 den Widerruf des Vertrages erklärte, reichte er vor dem Landgericht München I Klage ein.

Zu Recht, wie das Landgericht München nun bestätigte. Der Kläger habe den streitgegenständlichen Leasingvertrag wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht bestehe und sei auch nicht ausgeschlossen, urteilte der zuständige Richter.  Ausweislich des Urteils des Landgerichts München I vom 03.03.2021, Az. 2 O 11548/20 bestätigte das Gericht

  • dass der Kläger alle an die Sixt Leasing SE geleisteten Zahlungen in Höhe von 23.593,22 EUR vollständig von dieser erstattet bekommt
  • und dass Sixt die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen muss.

„Das Urteil des Landgerichts München ist ein Sieg auf ganzer Linie – ein besseres Ergebnis ist für unseren Mandanten nicht denkbar! Das Gericht bestätigt die von uns vertretene Rechtsauffassung, dass die meisten Leasingverträge der Sixt Leasing SE widerrufbar sind, weil sich die gerügten Belehrungsfehler in fast allen Vordrucken wiederfinden.“

Rechtsanwalt Dirk Sinnig, der das Verfahren in München geführt hat.

Dem Einwand von Sixt, die Ausübung des Widerrufsrechts sei treuwidrig, erteilte das Gericht eine deutliche Absage:

„Dem Widerruf kann die Beklagte auch nicht erfolgreich den Einwand der Treuwidrigkeit entgegensetzen (§ 242 BGB). Der Kläger macht hier lediglich von seinem gesetzgeberisch vorgesehenen Widerrufsrecht Gebrauch. Dass die gesetzliche Widerrufsfrist im Falle einer unzureichenden Belehrung nicht zu laufen beginnt […], beruht auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, welche auf europarechtlichen Vorgaben beruht und […] nicht durch Anwendung des generalklauselartig gefassten § 242 BGB ausgehebelt werden darf […]. Die seitens der Beklagten dargetane vermeintliche Berufung auf „eine formale Rechtsposition“ ist vor dem Hintergrund des auch vom EuGH stets propagierten Verbraucherschutzes jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich.

Das aktuelle Urteil aus München ist hier kein Einzelfall. Bereits im in einem vor dem Oberlandesgericht München von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig geführten Verfahren, bestätigte das OLG München, Urteil vom 18.06.2020, Az. 32 U 7119/19, die Fehlerhaftigkeit eines Sixt Leasingvertrages und stellte in seinem rechtskräftigen Urteil fest: Der Verbraucher schuldet im Falle des wirksamen Widerrufs keinen Ersatz für die gefahren Kilometer und haftet nicht für Schäden am Fahrzeug oder gefahrene Mehrkilometer (mehr Informationen dazu hier.)

Verbraucher, die einen Leasingvertrag mit der Sixt Leasing SE abgeschlossen haben, sollten ihren Vertrag jetzt schnellstmöglich überprüfen lassen. Da die Verträge  größtenteils den gleichen Inhalt haben, ist davon auszugehen, dass viele Verträge an den gleichen rechtlichen Fehlern leiden. Sie können uns gerne Ihre Finanzierungsunterlagen zur Prüfung zulassen kommen. Die anwaltliche Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.

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