Schadensersatz im Abgasskandal. Erneutes Urteil gegen Mercedes Benz.
Die Daimler AG musste beim 04 am 16.08.2019 erneut ein empfindliches Urteil hinnehmen und der Klägerin beträchtlichen Schadensersatz zahlen (AZ 46 O 101/19). Sie hatte ihre Diesel E-Klasse der Abgasnorm Euro 5 im Jahr 2015 gekauft und forderte im Oktober 2018 die Rücknahme des Autos und die Erstattung des Kaufpreises von Mercedes Benz.
Das Gericht in Stuttgart gab der Klägerin Recht und gestand ihr 85% des Kaufpreises sowie 4% Verzugszinsen zu. Damit liegt der Schadensersatz weit über dem Wert des Fahrzeugs. Lediglich einen Nutzungswert muss sich die Klägerin auf ihr Fahrzeug anrechnen lassen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es sich bei dem in der E-Klasse verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Somit habe die Daimler AG sittenwidrig und vorsätzlich gehandelt.
Schadensersatzanspruch gegen Mercedes auch ohne Rückruf des KBA
Wie auch schon beim Modell GLK wurde hier ein Urteil gegen Mercedes Benz gesprochen, obwohl das betroffene Fahrzeug noch nicht Teil einer Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamts (KBA) war. Fahrzeughalter, die aufgrund einer „freiwilligen Kundendienstmaßnahme“ angeschrieben werden, sollten hellhörig werden. Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um ein Softwareupdate, das aufgespielt werden soll. Ein Software-Update schützt allerdings nicht vor drohendem Wertverlust des Diesel-Fahrzeugs durch bestehende und drohende Fahrverbote. Auch ist nicht abschließend geklärt, welche (negativen) Auswirkungen ein Software-Update auf das Fahrzeug und dessen verbaute Komponenten haben kann. „Der Kunde hat den Anspruch, genau das Fahrzeug zu erhalten, welches beim Kauf vereinbart wurde – nicht mehr und nicht weniger.“, so Rechtsanwalt Dirk Sinnig von der Anwaltskanzlei Dr. Lehnen und Sinnig, die im Abgasskandal gegen Mercedes, VW und andere Hersteller die rechtlichen Interessen von mehreren tausend Verbrauchern vertritt. „Es ist sinnvoll, mögliche Schadensersatzansprüche jetzt prüfen zu lassen. Auch wenn der Autobesitzer nur die Mitteilung über eine freiwillige Servicemaßnahme erhalten hat. Denn es ist sehr wahrscheinlich, dass neben den aktuell bekannten Fahrzeugen noch andere Modelle von Mercedes betroffen sind. Auch wenn das Kraftfahrtbundesamt noch keinen offiziellen Rückruf ausgesprochen hat, entscheiden die Gerichte sehr kundenfreundlich.“, resümiert Rechtsanwalt Sinnig abschließend.
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