Mercedes Autohaus

ZDF WISO berichtet über erfolgreichen Prozess der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig gegen die Mercedes Benz Bank

Das ZDF-Verbrauchermagazin WISO berichtet am 14.01.2019 über einen von mehreren erfolgreichen Prozessen der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig gegen die Mercedes Benz Bank vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 25 O 142/18):

Der klagende Besitzer eines Mercedes gewinnt vor Gericht gegen die Mercedes-Benz Bank und kann seinen finanzierten Pkw zurückgeben. Er erhält seine Anzahlung und alle gezahlten Raten zurück. Die Bank habe – wie in hunderttausenden vergleichbaren Fällen – verwirrend über das gesetzliche Widerrufsrecht belehrt. Das entschied das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 18.10.2018, Az. 25 O 142/18) und bestätigte damit sein vorangegangenes Urteil vom 21.08.2018.

Der von der Kanzlei Dr. Lehnen und Sinnig vertretene Kläger erwarb im Januar 2015 bei einem Autohaus im Allgäu einen Mercedes-Benz Citan 111 zu einem Kaufpreis von 22.800,- Euro. Er finanzierte das Fahrzeug über ein Darlehen bei der Mercedes-Benz Bank. Über drei Jahre später erklärte er der Autobank den Widerruf. Er verlangte, aus dem Kreditvertrag entlassen zu werden und zwar ohne die Restschuld zahlen zu müssen. Zudem forderte er auch die Rückzahlung seiner Anzahlung in Höhe von 11.000,- Euro sowie die Rückzahlung aller 43 Monatsraten gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Zu Recht, wie das Landgericht Stuttgart jetzt entschieden hat.

Nach den Feststellungen des Gerichts konnte der Kläger seinen Autokredit auch nach über drei Jahren noch widerrufen, weil die Mercedes-Benz Bank irreführende Vertragsklauseln verwendet. Insbesondere belehre die Autobank nicht ordnungsgemäß über den geschuldeten Zinsbetrag. Es sei falsch und verwirrend, dass die Bank in der Widerrufsinformation unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ einen „Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro“ nenne, obwohl es sich nicht um eine 0%-Finanzierung handelt.

(Kein) Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs

Nach Ansicht des Landgerichts hat der Kläger sich lediglich einen Obolus für die Nutzung des Fahrzeugs anrechnen zu lassen. Dieser Punkt ist unter Juristen allerdings hoch umstritten. Andere Gerichte und viele Verbraucherschützer sind nämlich der Ansicht, dass Verbraucher nach dem erfolgreichen Widerruf eines Kredits überhaupt keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs schulden. Dies zeigt auch unser Sensationsurteil vor dem Landgericht Ravensburg.

Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen:

Es ist erfreulich, dass das Landgericht Stuttgart die Rechte der Verbraucher weiter stärkt. Soweit das Gericht allerdings die Auffassung vertritt, der Kläger müsse für die Nutzung des Fahrzeugs Wertersatz leisten, halten wir die Entscheidung für falsch. Denn nach dem Gesetz ist ein solcher Ersatz nur dann geschuldet, wenn die Bank ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt. Daran fehlt es bei einem wirksamen Widerruf aber gerade. Unsere Kanzlei hat bereits mehrere Urteile gegen die Volkswagen Bank erstritten, nach denen die Verbraucher in vergleichbaren Fällen keinen Wertersatz schulden, also praktisch umsonst gefahren sind. Das muss natürlich auch für die Kunden der Mercedes-Benz Bank gelten, denn auch sie werden nicht ordnungsgemäß belehrt.

Nahezu alle deutschen Autobanken belehren Verbraucher falsch

Der Widerruf von Autokreditverträgen ist bei nahezu jeder Autobank möglich, weil kaum eine Bank die Verbraucher ordnungsgemäß belehrt. Das hat die Kanzlei Dr. Lehnen und Sinnig bereits in Dutzenden Prozessen gezeigt, speziell gegen die Volkswagen Bank. Aktuell erwartet die Kanzlei entsprechende Urteile auch gegen weitere Banken, wie etwa die BMW Bank.

Widerruf als lukrativer Ausweg speziell für Dieselfahrer

Der Widerruf von Autokrediten stellt sich als lukrativer Ausweg speziell für Dieselfahrer dar, deren Fahrzeuge infolge des Abgasskandals und immer weiterer Fahrverbote erhebliche Wertverluste erleiden.

Musterfeststellungsklage keine Alternative

Für viele geprellte Kunden ist die Musterfeststellungsklage keine Alternative. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen rechnet damit, dass sich das Musterverfahrens einige Jahre hinzieht. Anschließend muss man dann als Betroffener immer noch seinen eigenen Prozess vor Gericht führen.

Solange können jedoch viele Autofahrer nicht warten. Angedrohte Stilllegungen der betroffenen Fahrzeuge und die bis dahin zunehmenden Diesel-Fahrverbote in vielen deutschen Städten dulden keinen Aufschub. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen empfiehlt daher allen die rechtsschutzversichert sind, nicht auf die langwierige Musterfeststellungsklage zu warten, sondern unmittelbar selbst zu klagen.

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